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Gesetze - Sachsen
Novellierung sächsisches Vergabegesetz: Koalition aus CDU, Bündnis 90/Die Grünen und SPD einigt sich im Koalitionsvertragierung
Auszug aus dem Koalitionsvertrag:
"Vergabegesetz
Die Koalition wird das Sächsische Vergabegesetz mit den folgenden Maßgaben novellieren: Wir streben ein weiterhin schlankes, in der Praxis gut handhabbares Gesetz an, das die Interessen von mittelständischen Unternehmen in besonderer Weise berücksichtigt.
Dafür werden die Bezugnahmen des Vergabegesetzes an die aktuellen bundesgesetzlichen Vorschriften angepasst. Dabei prüfen wir die Möglichkeit einer Verringerung von Nachweispflichten (z. B. durch Digitalisierung) für Unternehmen.
Durch die Ermöglichung von Präqualifikation und die Stärkung losweiser Vergabe
unterstützen wir kleine und mittlere Unternehmen.
Wir werden das Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Vergabe stärken und, soweit dies
verhältnismäßig ist, dazu Umweltverträglichkeit, Emissionen, Energieeffizienz, die
Lebenszykluskosten sowie Innovationskriterien bei der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigen.
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Mindestarbeitsbedingungen zu gewährleisten, die auf allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und Branchenmindestlöhnen beruhen. Nur dort,
wo keine solchen Regelungen existieren, führen wir einen Vergabemindestlohn in Höhe E1 Stufe 2 des TV-L ein.
Es wird abgesichert, dass Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen sowie Beschäftigte von Unterauftragnehmern bei der Ausführung der öffentlichen Aufträge für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie die regulär Beschäftigten.
Wir streben an, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
Wir wollen die soziale Verantwortung bei der Vergabe stärken. Dazu können soziale Kriterien als Anforderungen berücksichtigt werden. Solche Kriterien sind insbesondere: Gleichstellung und Chancengleichheit, Beschäftigung von Schwerbehinderten, Auszubildenden, Langzeitarbeitslosen. Die Gegebenheiten in kleinen Unternehmen dürfen dabei nicht zur Benachteiligung dieser Unternehmen führen.
Die Vorschriften des Sächsischen Vergabegesetzes werden den Kommunen zur Anwendung empfohlen. Wir werden für alle Vergabestellen einen praxisorientierten Handlungsleitfaden zur Verfügung stellen, der alle Kriterien von EU, Bundes- und Landesebene beinhaltet.
Es wird festgelegt, dass Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen
Personennahverkehrs auf Straße und Schiene nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens das in einem repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zu zahlen. Bei der Ausschreibung im Bereich SPNV/ÖPNV ist das überarbeitete Vergabegesetz verbindlich.
Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, vom ausgewählten Betreiber gemäß Artikel 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu verlangen, dass dieser die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers zu deren bisherigen Arbeitsbedingungen übernimmt, so verpflichtet er den bisherigen Betreiber, ihm die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können. Hierdurch entstehende Aufwendungen des bisherigen Betreibers werden durch den öffentlichen Auftraggeber erstattet."
Quelle: Koaltionsvertrage CDU, Bündnis 90/Die Grünen und SPD: Gemeinsam für Sachsen Koalitionsvertrag 2019-2024, S. 26-27.